Allgemeine Vertragsbestimmungen
Die allgemeinen Vertragsbestimmungen können sie in einem PDF Dokument herunterladen.
1. Merkmale des Fahrzeuges
Messwerte und Daten, die in Prospekten und Listen aufgeführt werden, sind als blosse Annäherungswerte zu verstehen. Nicht erheblich, zumutbare Änderungen gegenüber dem in Vertrag beschriebenen Fahrzeug bezüglich Form, Farbton oder Lieferumfang bleiben vorbehalten. Die Firma ist jedoch nicht verpflichtet, eine geänderte Ausführung zu liefern.
2. Preisänderungen
Basis des vereinbarten Preises des gekauften Fahrzeuges ist der bei Ver- tragsabschluss gültige Katalogpreis. Treten Änderungen ein und liegen zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als drei Monate, ist die Verkaufsfirma berechtigt und verpflichtet, den Preis im gleichen Verhältnis zu ändern, wie der Katalogpreis angestiegen oder gesunken ist
3. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Preises inklusive allfälliger Verzugszinsen und Kosten wird der Verkaufsfirma das Recht eingeräumt, einen Eigentumsvorbehalt i.S. Art. 715 ZGB am Fahrzeug und dessen Zubehör im Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen. Der Käufer erklärt, dass an eingetauschtem Fahrzeug keinerlei Ansprüche oder Eigentumsvorbehalte von Drittpersonen bestehen.
4. Eintauschfahrzeug
Der Käufer erklärt, dass am eingetauschten Fahrzeug keinerlei Ansprüche oder Eigentumsvorbehalte von Drittpersonen bestehen.
5. Haftung für Sachmängel
5.1 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche (Art.205 bis 210 des schw. Obligationenrechts) werden ersetzt durch die Fabrikgarantie des Herstellers. Falls der Käufer die Garantie bei der Firma geltend macht, gelten die folgenden Bestimmungen:
5.2 Anstelle der gesetzlichen Sachgewährleistungsansprüche (insbesondere Wandelung,Minderung,Ersatzlieferung) hat der Käufer gegenüber der Verkaufsfirma Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung) gemäss den nachfolgenden Klauseln:
a) Jede Gewährleistungspflicht entfällt, wenn das Fahrzeug unsachgemäss behandelt, gewartet, gepflegt, überbeansprucht, eigenmächtig verändert oder umgebaut, oder wenn die Betriebsanleitung nicht befolgt worden ist. Natürlicher Verschleiss schliesst die Gewährleistungspflicht in jedem Fall aus.
b) Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung der Verkaufsfirma anzuzeigen oder von dieser feststellen zu lassen. Er hat der Firma das Fahrzeug auf Aufforderung hin zur Reparatur zu übergeben. Die Firma ist berechtigt, die Nachbesserung durch einen Dritten vornehmen zu lassen, ohne dadurch von Ihrer Gewährleistungspflicht befreit zu werden.
c) Der Anspruch auf Nachbesserung erstreckt sich auf die Reparatur oder Auswechslung der fehlerhaften Teile und auf die Beseitigung weiterer Schäden am Fahrzeug, soweit diese durch die fehlerhaften Teile direkt verursacht worden sind. Bei der Nachbesserung ersetzte Teile gehören der Verkaufsfirma.
5.3 Die Firma hat die Wahl, anstelle der Nachbesserungen innert angemessener Frist ein vertragskonformes Fahrzeug zu liefern.
5.4 Kann ein erheblicher Fehler trotz wiederholter Nachbesserung nicht behoben werden, so ist der Käufer berechtigt, eine Reduktion des Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung besteht in keinem Fall. Bei Rückgängigmachung des Vertrages sind die gefahrenen km zu entschädigen.
5.5 Allfällige Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüche gegenüber der Firma bei Konkurs bzw. Zahlungsunfähigkeit des Herstellers sind ausgeschlossen.
5.6 Alle weitergehenden Haftungsansprüche sind – unter Vorbehalt unabänderlicher gesetzlicher Vorschriften- ausgeschlossen.
6.Verzug
6.1 Verzug der Firma
Die gesetzlichen Verzugsfolgen können vom Käufer bei Lieferverzug nach erfolgter schriftlicher Mahnung sowie erst nach unbenutztem Ablauf einer schriftlichen Nachfrist von 14 Tagen geltend gemacht werden.
Ausgeschlossen ist die Geltendmachung von Schäden, die nicht durch die Verkaufsfirma verschuldet wurden, insbesondere Schäden infolge Lieferverzögerung durch den Hersteller bzw. Importeur, Streiks u.ä.
6.2 Verzug des Käufers.
Befindet sich der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Übernahme des Fahrzeuges in Verzug, so hat die Verkaufsfirma schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen anzusetzen. Nach deren Ablauf kann sie:
a) auf der Erfüllung beharren und Schadenersatz verlangen oder
b) auf die nachträgliche Leistungen verzichten und 15% des Preises des gekauften Fahrzeuges als Schadensersatz fordern, wobei die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens nicht ausgeschlossen ist.
Macht die Firma von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, nachdem das Fahrzeug in Verkehr gesetzt wurde, ist der Schadenersatz wie folgt zu berechnen:15% des Kaufpreises für die Entwertung des Fahrzeuges infolge Inverkehrsetzung zuzüglich 1% des Preises für jeden vollendeten Monat ab Abnahme des Fahrzeuges, sowie 30 Rappen pro gefahrenen Km.
7. Gefahrtragung
7.1 Die Firma trägt die Gefahr für Untergang oder Wertverminderung des gekauften Fahrzeuges bis zu dessen Übergabe. Ist der Käufer mit der Annahme des gekauften Fahrzeuges in Verzug, und ist die schriftlich gesetzte Nachfrist unbenutzt abgelaufen, geht die Gefahr auf ihn über.
7.2 Der Käufer trägt die Gefahr für Untergang oder Wertverminderung des Eintauschfahrzeuges bis zu dessen Übergabe. Ist die Firma mit der Annahme des gekauften Fahrzeuges in Verzug und ist die schriftlich gesetzte Frist unbenutzt abgelaufen, geht die Gefahr auf sie über.
8.Datenschutz
Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragsabwicklung, der Kundenbetreuung und Marketingzwecke (Statistik, Prospekt- und Angebotsversand, optimierte Servicequalität, um auf die unterschiedlichen und individuellen Bedürfnisse der bestehenden und potenziellen Kunden einzugehen) bearbeitet werden. Er ist zudem damit einverstanden, dass seine Daten zu den vorgenannten Zwecken auch an Importeure/Hersteller weitergegeben werden, die Ihren Sitz unter anderem im Ausland haben.
9. Zustimmungsvorbehalt
Dieser Vertrag ist unter Vorbehalt der Zustimmung seitens der Direktion oder Geschäftsleitung der Firma verbindlich. Die Zustimmung gilt als erfolgt, wenn die Direktion oder die Geschäftsleitung dem Käufer nicht binnen 5 Tagen schriftlich erklärt, dass sie dieselbe verweigere. Im Falle der Verweigerung wird unter Vorbehalt zwingender gesetzlichen Vorschriften eine Schadensersatzpflicht ausgeschlossen.
10.Kreditkarten
Bei Wagenzahlungen werden grundsätzlich keine Kreditkarten akzeptiert.
11.Gerichtsstand
Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz respektive Wohnsitz der Verkaufsfirma. Es ist der Verkaufsfirma freigestellt, stattdessen auch die ordentlichen Gerichte am Sitz respektive am Wohnsitz des Käufers anzurufen.
Der Käufer erklärt mit seiner Unterschrift, die allgemeinen Vertragsbestimmungen gelesen und zur Kenntnis genommen zu haben.
Langenthal, Version 1.20